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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Future Werbe & Deko Agentur GmbH

– Stand 1. Apríl 2019 –

  1. Grundlagen von Vereinbarungen und Verträgen, welche mit der Future Werbe- & Deko-Agentur GmbH geschlossen sind

1.a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Future Werbe- & Deko-Agentur GmbH, nachfolgend ‚Future‘ genannt, und ihren Vertragspartnern (auch Lieferanten), nachfolgend ‚Kunden‘ genannt. Mit dem erstmaligen vertraglichen Zusammenkommen beider Partner gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für folgende Verträge, auf diese muss nicht nochmal ausdrücklich hingewiesen werden.

1.b. Für Aufträge, die mit der Future vereinbart werden, gelten im Nachgang die gesetzlichen Regelungen des § 650 BGB und die darin enthaltenen Vorschriften.

1.c. Die Vertragspartner der Future haben die Prüfungs- und Rügepflichten des § 377 Abs. 1 HGB einzuhalten. Zwischen der Future und deren Vertragspartnern gelten die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 bis 4 HGB.

1.d. Die Vereinbarungen zu Ziffer 1.c. gelten auch, wenn das Geschäft kein Kaufvertrag nach § 433 BGB und §§ 373 ff. HGB ist.

1.e. Die Vereinbarungen zu Ziff. I.c. und I.d. gelten auch, wenn der Vertragspartner der Future kein Kaufmann ist.

1.f. Durch Mitarbeiter der Future getätigte Zusicherungen, Abreden oder Versprechen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung. Mitarbeiter der Future sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen über die Inhalte vertraglicher Vereinbarungen hinaus zu geben.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Arbeitsleistungen, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Die Angestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte, zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.

Bei Bestellung auf Rechnung Dritter, unabhängig, ob im eigenen oder fremden Namen, gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.

 

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Herstellung von Produkten der Future ist der Sitz 09111 Chemnitz, Straße der Nationen 46. Der Erfüllungsort behält seine Gültigkeit auch dann, wenn Ware oder Produkte versendet oder abgeholt werden oder Dienstleistungen außerhalb der Firma erbracht werden.

 

  1. Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Fixtermine für die Leistungserbringung sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer als Fixtermin, Festtermin oder verbindlicher Termin bestätigt sind. Bei Fixterminen besteht bei Terminüberschreitung für den Auftraggeber das Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag.

Bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung des Rücktritts können vom Auftragnehmer die bereits erbrachten und vom Auftraggeber abgenommen Lieferungen und Leistungen berechnet werden, es sei denn, der Auftraggeber wird durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

 

  1. Versand / Versicherung und Gewährleistung

5.a. Die Regelung des § 447 BGB gilt für den Versand durch Future auch, wenn der Erfüllungsort der Ort der Anlieferung ist und auch wenn die Lieferung durch die Future ausgeführt wurde.

Nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers werden von Future Transportversicherungen abgeschlossen.

5.b. Wenn die von Future gelieferte Ware von dem Kunden in Benutzung genommen wird, insbesondere verarbeitet / montiert wird, und der Kunde danach Mängel an der Ware rügt, trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast, dass diese von ihm gerügten Mängel bereits bei Auslieferung der Ware vorhanden waren oder durch die Montage von Future verursacht wurde.

5.c. Unabhängig von den geltenden oder vereinbarten Pflichten des § 377 HGB müssen Beanstandungen spätestens 14 Tage nach der Erlangung des Besitzes an der Ware durch den Kunden von der Future schriftlich, zumindest per E-Mail, mitgeteilt werden. Andernfalls kann der Kunde weder Mängelrechte, noch sonstige Schadenersatzansprüche geltend machen.

5.d. Sollte es auf dem Transportweg zum Kunden zu Verzögerungen oder Beschädigungen kommen, die nicht durch Future zu vertreten sind, bestehen keine Einstandspflichten oder Schadenersatzverpflichtungen der Future. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Vertretenmüssen trägt der Kunde der Future. In diesem Fall kann der Kunde nur die Abtretung der Future eventuell zustehenden Ansprüche gegen den beauftragten Spediteur / Transporteur oder Verursacher der Verzögerung oder Beschädigungen verlangen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

6.a. Von Future gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Future.

6.b. Liefert Future Waren an Kunden, die nicht Verbraucher im Sinn des § 13 BGB sind, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Future bis alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Future hervorgehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden erfüllt sind. Des Weiteren gilt ein verlängerter Eigentumvorbehalt als vereinbart und es muss nicht zusätzlich darauf hingewiesen werden.

6.c. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs die Ware zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden oder zu vermischen. Eine Verarbeitung/Umbildung erfolgt für Future. Ein eventuell aus Satz 1 und / oder Satz 2 entstehendes Miteigentum erwirbt (nur) Future.

6.d. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs die Ware zu verkaufen.

6.e. Für alle Fälle, in denen die Future ihr Vorbehaltseigentum ganz oder teilweise an der Ware verliert, insbesondere nach 5.d., ist vereinbart, dass der Kunde an Future alle Forderungen abtritt, die der Kunde rechtsgeschäftlich für die Verfügung über die Ware erwirbt bzw. auf sonstige Weise anstelle der Ware erhält; Future nimmt diese Abtretung hiermit an.

6.f. Future ermächtigt den Kunden, an Future abgetretene Forderungen für Rechnung von Future im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Future nicht ordnungsgemäß nachkommt. In letzterem Fall ist der Kunde verpflichtet, Future auf Verlangen sofort alle Angaben zu machen, die zur Einziehung der Forderungen erforderlich sind.

6.g. Der Kunde verwahrt Vorbehaltseigentum für Future kostenlos. Er hat Future unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter zu unterrichten, damit Future die Rechte aus §§ 771 ff. ZPO gelten machen kann; ist in diesem Falle eine Kostenerstattung durch den Dritten nicht erfolgreich, hat der Kunde die entstehenden Kosten an Future zu erstatten.

6.h. Der Kunde ist zur sofortigen Herausgabe der im Vorbehaltseigentum von Future stehenden Gegenstände verpflichtet, wenn er gegenüber Future in Zahlungsverzug gerät oder sich auf sonstige Weise schuldhaft vertragswidrig verhält. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, Future auf Verlangen sofort alle Angaben zu machen, die zur Geltendmachung des Eigentums von Future erforderlich sind.

6.i. Future verpflichtet sich, Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen von Future gegenüber dem Kunden um mehr als 10% übersteigt.

 

  1. Rechte und Pflichten zu gelieferten Daten und Materialien

7.a. Bei vom Kunde bereitgestellten Daten / Kundenmaterial zur Weiterverarbeitung durch die Future hat der Kunde dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass diese frei von Rechten (insbesondere Urheberrechten) Dritter sind, bzw. die erforderliche (Nutzungs-)-Genehmigung für die Erfüllung des Auftrags durch die Future vorliegt. Das gilt auch für den Fall der Nachproduktion, gleich aus welchem Grund. Die Future ist zu keinerlei Recherchen der Urheberrechte / Herkunft verpflichtet. Sollte ein Dritter trotzdem wegen der Verletzung von Rechten Ansprüche gegenüber der Future erheben und geltend machen, ist der Kunde zur Abwehr dieser Rechte gegebenenfalls durch Beauftragung von Rechtsanwälten sowie zur Übernahme und Erstattung aller gegenüber der Future geltend gemachter Forderungen verpflichtet; sollte die Future gerichtlich in Anspruch genommen werden, hat der Kunden die für diesen Rechtsstreit anfallenden Kosten auch im Wege des Vorschusses zu tragen und zu erstatten.

7.b. Die Future ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit angelieferter Daten und Datensätze zu überprüfen oder Maßnahmen zu ergreifen, um zum Zweck der Optimierung der Qualität des Produkts die angelieferten Daten zu überarbeiten.

7.c. Für Druckprodukte, die auf Basis vom Kunden angelieferter Daten ausgeführt werden, übernimmt die Future im Hinblick auf die Qualität keine Gewähr; insbesondere steht die Future nicht dafür ein, dass der in den Daten hinterlegte Farbton im Ausdruck dem Kundenwunsch entspricht. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass auch konkret vordefinierte Farbtöne im Ausdruck von dem gewählten Druck-Medium (Trägermaterial) abhängen und diese den Farbeindruck wesentlich beeinflussen.

7.d. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie die Beschaffenheit von Laminierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet Future nur insoweit, als Mängel an Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Diese Abweichungen können selbst bei Verwendung des gleichen Materials bei einem Druck, bestehend aus mehreren Einzelteilen, auftreten, als auch bei Vergleich zwischen Andruck und endgültig produzierten Druckprodukten.

7.e. Wenn ein Druck, eine Folierung, Beklebung oder sonstige Leistung auf einem Material erfolgt, das vom Kunden zur Verfügung gestellt wird, kann Future darüber hinaus nicht dafür einstehen, dass insbesondere Langzeitverwendung die Ergebnisse einer eventuell vorher vorgenommenen Probe dauerhaft Bestand haben. Sollte es beim Folieren / Bekleben auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien zu Schwierigkeiten, Verzögerungen oder gar Schäden an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Material kommen, ist Future hierfür nicht einstandspflichtig, sondern der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet.

7.f. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Gegenstände oder Daten bleiben im Eigentum des Kunden. Future ist nicht verpflichtet, diese besonders zu verwahren. Future haftet während Ihres Besitzes an diesen Gegenständen / Daten nur für grobe Fahrlässigkeit und / oder Vorsatz.

7.g. Future ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob das vom Kunden ausgewählte Material und die Art der Konfektionierung für den Einsatzzweck des Kunden geeignet ist. Das gilt nicht, wenn der Kunde ausdrücklich diesbezüglich unter Angabe aller hierfür notwendigen Umstände des Einsatzes von Future eine Beratung gewünscht und erhalten hat.

7.h. Preise für einzelne Positionen eines Angebots von Future haben nur Gültigkeit nach Rücksprache und Bestätigung über dieses Angebot. Das Gleiche gilt für im Angebot genannte Einheitspreise, die nur bei Abnahme der angebotenen Menge / Maße Gültigkeit haben.

7.i. Future ist nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit von Angeboten oder Bestellungen zu prüfen.

 

  1. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

Die Zahlung erfolgt per Vorkasse durch Überweisung. Stammkunden nach 3maliger Bestellung können auch gefactort werden und anschließend auf Rechnung bezahlen.

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Ware sind hinzunehmen und werden entsprechend verrechnet.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

8.a. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von Future ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind von Future unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8.b. Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber Forderungen von Future ist auf Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beschränkt. Bei dauernden Lieferbeziehungen ist das Vertragsverhältnis die jeweilige Lieferung.

8.c. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen Future ist nur mit vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Genehmigung von Future möglich. Lieferanten sind berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten.

 

  1. Gewährleistung

9.a. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Kunden (insbesondere die in § 437 BGB beschriebenen) gegenüber Future beträgt 1 (in Worten: ein) Jahr; das gilt nicht, wenn der Kunde ein Verbraucher nach § 13 BGB ist.

9.b. Nachbesserung und sonstige Gewährleistungsarbeiten werden am Erfüllungsort durchgeführt; im Zweifel am Produktionsort von Future. Sollte der Kunde die Ware an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht haben, ist Future nicht verpflichtet, dort Leistungen zu erbringen; das gilt auch und entsprechen, wenn der Kunde die Ware an einen anderen Ort als, den Auslieferungsort verbracht hat, soweit Future verpflichtet gewesen wäre, dort Leistungen zu erbringen.

Das gilt nicht, wenn der Kunde Future vorher verbindlich und schriftlich (§ 126 BGB) zusichert, die Reisekosten der Monteure vom Sitz von Future zum Standort der Ware einschließlich Auslösung und Fahrtzeit zu bezahlen, und soweit dies Future zumutbar ist und/oder die Leistungen von Future am Ort der Ware überhaupt erbracht werden können.

9.c. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weitern Ansprüche.

 

  1. Haftungsregelungen

Die Haftung von Future, deren Mitarbeitern und Organe sowie deren Erfüllungsgehilfen ist nach den folgenden Reglungen beschränkt:

10.a. Die Vorgenannten haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.b. Die Vorgenannten haften nicht für mittelbare Schäden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) etwas anderes vereinbart ist.

10.c. Die Vorgenannten haften bei eventuellen Ansprüchen wegen leichter Fahrlässigkeit nur bis zu einem Betrag von 10% der Rechnungssumme aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (siehe 8.b. Satz 2).

10.d. Die Vorgenannten haften im Übrigen maximal bis zur Höhe der Future aus dem Geschäft (siehe 8.b. Satz 2) zustehenden Vergütung, bezüglich dessen der Kunde eine Haftung geltend macht.

 

  1. Beendigung der Geschäftsbeziehung

11.a. Überschreitet der Kunde vereinbarte Zahlungsfristen, gerät er mit Zahlungen in Verzug oder verletzt er auf andere Weise vertragliche Verpflichtungen, kann Future von dem Vertrag zurücktreten; das gilt im Fall von mehreren Verträgen für alle bestehenden Verträge, wenn es sich um wesentliche schuldhafte Vertragsverletzungen handelt, insbesondere Zahlungen von mehr als 10% der Summe der Forderungen von Future aus allen Verträgen offenstehen. In diesem Fall ist Future zugleich berechtigt, alle Sicherungsrechte einzufordern.

11.b. Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer VII.1. und / oder VII.2. vor, und zwar auch ohne dass mindestens 10% der Summe aller Forderungen von Future aus allen Verträgen offen stehen, kann Future auch nachträglich vom Kunden Vorkasse für noch herzustellende oder auszuliefernde Waren fordern.

 

  1. Geltendes Recht / Gerichtsstand

12.a. Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen Future und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.b. Für alle rechtlichen Streitigkeiten gilt der Geschäftssitz von Future als ausschließlicher Gerichtsstand (Amtsgericht Chemnitz, sowie übergeordnete Instanzen).

12.c. Ziffer 12.a. und 12.b. gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen als Kunden, oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und die Vereinbarung schriftlich bestätigt wird.

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