Außenwerbung
Vor vielen Jahren, als es noch nicht die Möglichkeit des digtialen Druckes gab, wurden Werbeanlagen oder Werbetafeln durch Schildermacher hergestellt. Auch in Chemnitz sagt man heut noch landläufig zur Future Werbeagentur Schildermacher. Außenwerbung ist hautpsächlich im Bereich Handel vorzufinden. Die Außenwerbung in Chemnitz gibt es in beleuchteten und unbeleuchteten Formen. Von einer unbeleuchteten Werbeanlage spricht man, wenn diese Werbeanlage weder direkt noch indrekt beleuchtet ist. Bei einer beleuchteten Werbeanlage wird diese Werbeanlage indirekt oder direkt beleuchtet. Eine indirekt beleuchtete Werbeanlage ist von Grund her wie eine Werbeanlage , also ein Werbeschild oder Werbetafel , welche extern durch verschiedene Beleuchtungskörper angeleuchtet oder beleuchtet wird. Hauptsächlich kommen hierbei Lichtleisten zum Einsatz oder einzelne Punktstrahler . Bei einer direkt beleuchteten Werbetafel spricht man von einem Leuchtkasten . Der Leuchtkasten kann in seiner Grundform quadratisch oder rechteckig sein, oder er wird kontur auf das Kundenlogo zugeschnitten. Außenwerbeanlagen in Chemnitz, Sachsen oder Deutschland bedürfen je nach Satzung der Gemeinden einer Genehmigung.
Sondernutzung und Sondernutzungssatzung
Wenn Sie eine Werbeanlage, sei es ein Schaukasten, Leuchtreklame, ein Bauschild oder vollflächige Schaufensterbeklebung, im so genannten öffentlichen Raum planen, sollten Sie möglicher Weise bei Ihre
Gemeinde- oder Stadtverwaltung hinterfragen, ob und ab wann ggf. eine Erlaubnispflicht besteht und unter Umständen darüber hinaus auch Gebühren fällig werden könnten. In den meisten Städten und Gemeinden sind solche Dinge in Sondernutzungssatzungen geregelt. Die Satzung, die sich die Städte und Gemeinden selbst geben, unterscheiden sich häufig besonders in den Gebühren die beispielsweise für Werbeaufsteller aber auch einfache Baugerüste fällig sind, darüber hinaus auch in den Dingen die einer Erlaubnis oder gar Genehmigung bedürfen
Sondernutzung und Sondernutzungssatzung
Wenn Sie eine Werbeanlage, sei es ein Schaukasten, Leuchtreklame, ein Bauschild oder vollflächige Schaufensterbeklebung, im so genannten öffentlichen Raum planen, sollten Sie möglicher Weise bei Ihre
Gemeinde- oder Stadtverwaltung hinterfragen, ob und ab wann ggf. eine Erlaubnispflicht besteht und unter Umständen darüber hinaus auch Gebühren fällig werden könnten. In den meisten Städten und Gemeinden sind solche Dinge in Sondernutzungssatzungen geregelt. Die Satzung, die sich die Städte und Gemeinden selbst geben, unterscheiden sich häufig besonders in den Gebühren die beispielsweise für Werbeaufsteller aber auch einfache Baugerüste fällig sind, darüber hinaus auch in den Dingen die einer Erlaubnis oder gar Genehmigung bedürfen.
Am Beispiel der Stadt Chemnitz und deren aktueller Satzung werden
Gebühren- und Erlaubnispflicht geregelt für:
Warenautomaten und sonst. Verkaufseinrichtungen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind, die Straßenbegrenzungslinie überschreiten und mehr als 0,30 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, Rufsäulen (Taxi) u. ä. Einrichtungen, Bauzäune, Leitergerüste, Masten für kommerzielle Werbung, Tische, Sitzgelegenheiten, die gewerblichen Zwecken (Gaststättenbetrieb, Boulevardversorgung u. Ä.) dienen, Tribünen für Ortsfeste, Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske für den Verkauf von Tabakwaren, Zeitungen, Obst/Gemüse, Blumen, Süßwaren, alkoholfreien Getränken und/oder Backwaren Verkaufswagen und sonstige Verkaufsstände, die anlässlich von Straßenveranstaltungen, Umzügen u.
Ä. vorübergehend aufgestellt werden, Eisverkauf aus fahrbaren Behältern Verkaufsstellen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen Werbeanlagen und Werbeaufsteller, die im Straßenraum stehen oder mehr als 0,30 m in diesen hineinragen und mit mehr als 0,5 qm werbewirksamer Fläche Automaten, Vitrinen, Schaukästen u. Ä., die mehr als 0,30 m in den Verkehrsraum ragen oder freistehend sind, Fahrzeuge und Anhänger (Wohnwagen, Campingwagen u. Ä.), die nicht als parkende Fahrzeuge nach der StVO abgestellt werden, Kraftfahrzeugverkehr, der nicht der Widmung der benutzten Fläche Fahrradständer mit Firmenwerbung ohne Firmenwerbung (nur Namensschild) Warenauslagen für die Dauer der Ladenöffnungszeiten, Volksfeste, Straßenfeste, Zirkusgastspiele, Varietes, Hochseilschauen Gewerbliche Informationsveranstaltungen und Sonderschauen Befragungen von Passanten
(Marktforschung) täglich Verteilung von Handzetteln Fotografieren (gewerblich) Gegenstände aller Art, die sich länger als 24 Std. im Straßenraum befinden und nicht unter eine andere Tarifstelle fallen, je angefangener Quadratmeter beanspruchter Straßenfläche täglich Container
Außenwerbung bzw. Außenwerbeanlagen müssen stets den Witterungsverhältnissen Stand halten, dabei zeichnet es sich aus, dass digitale Drucke , wie sie in der Future Werbeagentur hergestellt werden, durch ein UV-Schutzlaminat versiegelt werden und somit eine lange Haltbarkeit in Sachen Lichtechtheit aufweisen. Direkt beleuchtete Werbeanlagen müssen diesbezüglich auch noch als wasserdichte Leuchtkästen ausgezeichnet sein.